Fotos im Kindergarten: Datenschutz bei Kita, App und Website

Fotos gehören für viele Kindergärten zum Alltag: Portfolio, Eltern-App, Sommerfest, Ausflug, Garderobenbild, Pressebericht oder Gemeindehomepage. Gerade weil Kinder betroffen sind, müssen Träger und Kita-Leitung aber besonders sorgfältig prüfen, wann Fotos angefertigt, gespeichert, geteilt oder veröffentlicht werden dürfen.

Kurzantwort

Fotos im Kindergarten sind personenbezogene Daten, wenn Kinder, Eltern oder Beschäftigte erkennbar sind. Bei Kindern ist der Schutzbedarf besonders hoch.

Für Kita-Alltag, Portfolio, Eltern-App, Veranstaltungen, Homepage oder Presse braucht die Einrichtung jeweils eine passende Rechtsgrundlage. Bei bayerischen Kitas kann eine interne Verarbeitung im Einzelfall auf Art. 30 Abs. 1 BayKiBiG gestützt werden, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. Für Weitergabe und Veröffentlichung ist dagegen besonders häufig eine konkrete, freiwillige und zweckbezogene Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich.

Besonders kritisch sind pauschale Fotoeinwilligungen, private Handys, Gruppenbilder in Apps, Veröffentlichungen auf Website oder Social Media und Fotos von Kindern in sensiblen Situationen.

Fotos im Kindergarten: Worum geht es?

Kindergärten und Kindertages­einrichtungen nutzen Fotos aus unterschiedlichen Gründen: zur Dokumentation pädagogischer Arbeit, für Portfolios, zur Information der Eltern, für Aushänge, für Feste, für die Gemeindezeitung oder für die Website.

Das ist nicht grundsätzlich verboten. Datenschutzrechtlich entscheidend ist aber, für welchen Zweck das Foto gemacht wird, wer es bekommt, wo es gespeichert wird und ob das Kind dadurch erkennbar wird.

Ein Foto im Portfolio des eigenen Kindes ist anders zu bewerten als ein Gruppenbild in einer Eltern-App. Ein Aushang im Gruppenraum ist anders zu bewerten als ein Bild auf der öffentlich abrufbaren Website der Gemeinde.

Die Kita sollte deshalb nicht mit einer pauschalen Fotoerlaubnis arbeiten, sondern die verschiedenen Situationen sauber trennen.

Fotos als personenbezogene Daten

Fotos sind personenbezogene Daten, wenn eine Person darauf identifiziert oder identifizierbar ist. Das gilt auch ohne Namensnennung.

Gerade in einer Kita sind Kinder regelmäßig für Erzieherinnen, Eltern und andere Kinder erkennbar. Auch Kleidung, Gruppenzugehörigkeit, Raum, Veranstaltung oder Begleittext können zur Identifizierbarkeit beitragen.

Auch Erwachsene können betroffen sein, etwa Eltern bei Festen, Beschäftigte der Einrichtung, Praktikanten, externe Fachkräfte oder Besucherinnen und Besucher.

Keine oder deutlich geringere Datenschutz­probleme entstehen, wenn Personen nicht erkennbar sind, etwa bei Fotos von Bastelarbeiten ohne Kind, Rückenansichten ohne Identifizierbarkeit oder reinen Raumaufnahmen ohne Personenbezug.

Warum Kinderfotos besonders sensibel sind

Kinder können die Tragweite von Fotoverarbeitung regelmäßig nicht selbst einschätzen. Sie wissen nicht, wer ein Bild später sieht, speichert, weiterleitet oder aus dem Zusammenhang reißt.

Das gilt besonders bei Veröffentlichungen im Internet. Einmal veröffentlichte Bilder lassen sich oft kaum vollständig zurückholen.

Kinderfotos können außerdem Situationen zeigen, die später unangenehm sein können: Weinen, Streit, Schlafen, Wickelbereich, Planschen, Krankheit, Verkleidung, besondere Förderbedarfe oder andere persönliche Umstände.

Für Kitas gilt deshalb: Nicht jedes schöne oder niedliche Bild ist auch ein geeignetes Bild für Weitergabe oder Veröffentlichung.

Praktischer Grundsatz: Je jünger das Kind, je näher die Aufnahme und je größer der Empfängerkreis, desto strenger muss geprüft werden.

Fotos im Kita-Alltag

Fotos im Kita-Alltag können pädagogisch sinnvoll sein. Sie können zeigen, womit sich ein Kind beschäftigt, welche Projekte laufen oder wie ein Ausflug erlebt wurde.

Datenschutzrechtlich reicht aber nicht der allgemeine Hinweis: „Wir machen hier Fotos.“ Die Einrichtung muss erklären können, warum Fotos gemacht werden, wer Zugriff hat, wie lange sie gespeichert bleiben und ob sie weitergegeben werden.

Für regelmäßige Fotos im Kita-Alltag muss zuerst geklärt werden, welchem konkreten pädagogischen oder organisatorischen Zweck die Aufnahme dient. Bei bayerischen Kindertages­einrichtungen kann Art. 30 Abs. 1 BayKiBiG eine Verarbeitung erlauben, soweit sie zur Erfüllung einer Aufgabe nach dem BayKiBiG erforderlich ist. Fehlt diese Erforderlichkeit oder soll das Foto darüber hinaus weitergegeben oder veröffentlicht werden, ist regelmäßig eine gesonderte Einwilligung zu prüfen.

Wenn ein Kind in der konkreten Situation nicht fotografiert werden möchte, sollte das unabhängig von der Einwilligung der Eltern respektiert werden.

Portfolio und Entwicklungs­dokumentation

Viele Kindergärten führen Portfolios oder Bildungs- und Lerndokumentationen. In Bayern verlangt § 1 Abs. 2 AVBayKiBiG eine Dokumentation des Bildungs- und Entwicklungsverlaufs. Fotos können dabei eine Rolle spielen, sie sind aber nicht automatisch für jede Dokumentation erforderlich.

Art. 30 Abs. 1 BayKiBiG erlaubt personenbezogene Datenverarbeitung, soweit sie zur Erfüllung einer Aufgabe nach dem BayKiBiG erforderlich ist oder eine Einwilligung vorliegt. Deshalb sollte transparent festgelegt werden, welche Fotos tatsächlich für die pädagogische Dokumentation benötigt werden, wer sie einsehen darf, wo sie aufbewahrt werden und wann sie ausgehändigt oder gelöscht werden.

Fotos anderer Kinder gehören grundsätzlich nicht ungeprüft in das Portfolio eines Kindes. Wenn Gruppenfotos verwendet werden, muss besonders geprüft werden, ob alle betroffenen Kinder und Sorgeberechtigten einverstanden sind.

Ein Portfolio sollte nicht zur allgemeinen Bildablage der Kita werden. Es geht um die Entwicklung des konkreten Kindes, nicht um eine dauerhafte Sammlung möglichst vieler Fotos.

Eltern-App, Newsletter und Messenger

Viele Einrichtungen nutzen Eltern-Apps, Newsletter oder digitale Pinnwände. Fotos wirken dort schnell praktisch, erhöhen aber den Datenschutzaufwand deutlich.

Besonders kritisch sind Gruppenbilder, die an alle Eltern versendet werden. Denn dann erhalten auch andere Sorgeberechtigte Bilder fremder Kinder und können diese speichern, weiterleiten oder ausdrucken.

Sicherer ist es, Fotos nur an die jeweiligen Sorgeberechtigten des abgebildeten Kindes bereitzustellen oder Bilder so auszuwählen, dass andere Kinder nicht erkennbar sind.

Messenger-Dienste und private Chatgruppen sind für Kita-Fotos regelmäßig ungeeignet. Die Einrichtung sollte klare Regeln treffen, welche Plattformen genutzt werden dürfen und welche Fotos dort verarbeitet werden.

Website, Amtsblatt, Social Media und Presse

Die Veröffentlichung von Kinderfotos auf der Website der Kita, der Gemeinde, in sozialen Medien, im Amtsblatt oder in der Presse ist besonders sensibel.

Hier verlässt das Foto den geschützten Bereich der Einrichtung. Es kann von unbekannten Personen abgerufen, gespeichert, geteilt oder mit anderen Informationen verknüpft werden.

Für solche Veröffentlichungen sollte eine eigene, ausdrücklich auf diesen Zweck bezogene Einwilligung eingeholt werden. Eine allgemeine Einwilligung für Kita-Fotos reicht dafür nicht aus.

Die Einwilligung sollte unterscheiden, ob das Foto nur intern genutzt, an Eltern verteilt, im Amtsblatt gedruckt, an die Presse gegeben, auf der Website veröffentlicht oder in sozialen Medien verwendet werden soll.

Für kommunale Kitas besonders wichtig: Ein Foto auf der Gemeindehomepage ist nicht mehr nur interne Kita-Kommunikation, sondern öffentliche Öffentlichkeitsarbeit.

Sommerfest, Ausflug, Laternenumzug und Verabschiedung

Bei Veranstaltungen entstehen besonders viele Fotos. Gleichzeitig sind dort oft mehrere Kinder, Eltern, Geschwister und Beschäftigte im Bild.

Die Kita sollte vorab transparent informieren, ob Fotos gemacht werden, durch wen, für welchen Zweck und ob eine Veröffentlichung geplant ist.

Für besondere Veranstaltungen oder Ausflüge kann eine gesonderte Einwilligung sinnvoll sein. Ein Sommerfest, ein Bauernhofbesuch und Fotos beim Planschen sind nicht automatisch gleich zu bewerten.

Auch wenn Eltern bei Veranstaltungen fotografieren, sollte die Einrichtung Regeln kommunizieren. Das kann etwa bedeuten: Fotos nur für private Zwecke, keine Veröffentlichung fremder Kinder in sozialen Netzwerken ohne Zustimmung.

Fotos durch Eltern: Was kann die Kita regeln?

Wenn Eltern bei einer Kita-Veranstaltung ihr eigenes Kind fotografieren, kann dies privat und familiär sein. Dann ist die Kita für diese private Aufnahme datenschutzrechtlich grundsätzlich nicht verantwortlich.

Problematisch wird es, wenn andere Kinder deutlich erkennbar sind und Bilder anschließend in WhatsApp-Gruppen, sozialen Netzwerken oder öffentlich geteilt werden.

Die Kita kann über Hausrecht und Veranstaltungsregeln Vorgaben machen. Sie kann zum Beispiel darauf hinweisen, dass Fotos anderer Kinder nicht veröffentlicht werden dürfen oder dass nur durch die Kita fotografiert wird.

Bei wiederholten Problemen oder besonderen Schutzfällen kann ein Fotoverbot für bestimmte Veranstaltungen sinnvoll sein.

Einwilligung dort richtig einholen, wo sie die Rechtsgrundlage ist

Nicht jede Fotoverarbeitung in einer bayerischen Kita muss zwingend auf Einwilligung beruhen. Soweit eine Verarbeitung zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, kann Art. 30 Abs. 1 BayKiBiG eine eigenständige Grundlage bieten. Wird dagegen auf Einwilligung gestützt, muss diese freiwillig, informiert, konkret und widerruflich sein.

Sie sollte nicht pauschal lauten: „Ich bin mit Fotos meines Kindes einverstanden.“ Besser ist eine getrennte Auswahl nach Zwecken, etwa Portfolio, interne Aushänge, Eltern-App, Foto für Garderobe, Veranstaltung, Amtsblatt, Website oder Presse.

Die Einwilligung darf nicht zur Bedingung für den Kita-Besuch gemacht werden. Eltern müssen einzelne Punkte ablehnen können, ohne dass dem Kind Nachteile entstehen.

Bei gemeinsam Sorgeberechtigten sollte die Einrichtung besonders bei Veröffentlichungen nach außen darauf achten, dass die Einwilligung der berechtigten Personen sauber eingeholt wird.

Ein Widerruf muss jederzeit möglich sein. Die Kita sollte organisatorisch sicherstellen, dass ein Widerruf in Fotoabläufen, Apps, Aushängen und Veröffentlichungslisten berücksichtigt wird.

Geräte, Speicherung und Löschung

Fotos von Kindern sollten grundsätzlich nicht mit privaten Smartphones von Beschäftigten angefertigt werden. Private Geräte erhöhen das Risiko von automatischer Cloud‑Synchronisation, Verlust, Weiterleitung oder privater Vermischung.

Sicherer sind dienstliche Geräte mit Sperrcode, klarer Ablage, geregelten Zugriffsrechten und deaktivierter privater Cloud‑Synchronisation.

Die Kita sollte festlegen, wer Fotos machen darf, wo sie gespeichert werden, wer Zugriff hat, wie Fotos ausgewählt werden und wann sie gelöscht werden.

Fotos „für alle Fälle“ oder unübersichtliche Bildarchive sind problematisch. Nach Zweckerreichung sollten Fotos gelöscht oder, wenn sie Teil einer zulässigen Dokumentation sind, geordnet aufbewahrt und später ausgehändigt oder gelöscht werden.

Was sagt der BayLfD?

Der BayLfD behandelt Fotografien in der Öffentlichkeitsarbeit bayerischer Kommunen in einer eigenen Kurz-Information. Dabei stellt er klar, dass Aufnahme und Veröffentlichung von Personenfotos jeweils eine Rechtsgrundlage benötigen und nicht bereits aus der allgemeinen Aufgabe „Öffentlichkeitsarbeit“ folgen.

Wichtig ist aber: Der BayLfD weist selbst darauf hin, dass kommunale Schulen und Kindertages­einrichtungen in dieser Kurz-Information nicht berücksichtigt sind und dort besondere Maßgaben gelten.

Für Kinderfotos lässt sich aus der BayLfD-Linie trotzdem sicher ableiten: Fotos erkennbarer Personen sind personenbezogene Daten; Aufnahmen und Veröffentlichungen brauchen eine Rechtsgrundlage; Internetveröffentlichungen sind besonders sensibel; Informationspflichten dürfen nicht übersehen werden.

Das BayLfD-Arbeitspapier zu Foto- und Videoaufnahmen in Schulen bestätigt diese strenge Linie für Minderjährige. Es stellt klar, dass erkennbare Fotos personenbezogene Daten sind, eine Rechtsgrundlage erforderlich ist und Veröffentlichungen auf einer Homepage besonders sorgfältig abzusichern sind.

Für Kindertages­einrichtungen sollte deshalb besonders vorsichtig gearbeitet werden: konkrete Zwecke, eine passende Rechtsgrundlage für jede Nutzung, getrennte Einwilligungen dort, wo auf Einwilligung gestützt wird, keine privaten Geräte und keine Veröffentlichungen ohne klare Freigabe.

Für kommunale Kindergärten bedeutet das: Der Träger sollte Fotoabläufe nicht der einzelnen Gruppe überlassen, sondern verbindlich regeln.

Typische Fehler bei Fotos im Kindergarten

Pauschale Einwilligung

Eine einzige Unterschrift soll alle Fotos, Apps, Aushänge, Presse und Website abdecken.

Private Smartphones

Beschäftigte fotografieren Kinder mit privaten Geräten, auf denen Cloud‑Synchronisation aktiv ist.

Gruppenbilder in der App

Fotos mit mehreren Kindern werden an alle Eltern verschickt, obwohl nicht alle zugestimmt haben.

Website ohne Extra-Freigabe

Fotos aus dem Kita-Alltag werden auf der Gemeindewebsite veröffentlicht, obwohl nur interne Nutzung erlaubt war.

Widerruf nicht umgesetzt

Eltern widerrufen die Einwilligung, aber die Information kommt bei Gruppen, App oder Öffentlichkeitsarbeit nicht an.

Zu lange Speicherung

Jahrelange Bildarchive bleiben auf Laufwerken, obwohl der Zweck längst erledigt ist.

Orientierungsfragen für Kommunen und Kita-Träger

Diese Fragen dienen der ersten Einordnung. Sie ersetzen keine Prüfung des konkreten Kita-Ablaufs.

1

Für welche Zwecke werden Fotos im Kindergarten gemacht?

2

Wer ist verantwortlich: Kommune, freier Träger, Kita-Leitung oder externer Dienstleister?

3

Welche Fotos bleiben intern und welche werden an Eltern, Presse oder Öffentlichkeit weitergegeben?

4

Gibt es getrennte Einwilligungen für Portfolio, App, Aushang, Website, Presse und Social Media?

5

Wie wird dokumentiert, welches Kind wo fotografiert oder nicht fotografiert werden darf?

6

Wie werden Widerrufe an alle betroffenen Stellen weitergegeben?

7

Werden private Geräte ausgeschlossen?

8

Wie lange werden Fotos gespeichert und wann werden sie gelöscht?

9

Gibt es Regeln für Elternfotos bei Veranstaltungen?

Bewusst keine vollständige Checkliste: Kita-Fotos hängen stark vom Zweck, Empfängerkreis, Alter der Kinder, Trägerstruktur, App-Nutzung und Veröffentlichungsweg ab.

FAQ zu Fotos Kindergarten Datenschutz

Darf ein Kindergarten Fotos von Kindern machen?

Ja, aber nicht grenzenlos. Die Kita braucht einen konkreten Zweck und eine passende Rechtsgrundlage. In Bayern kann Art. 30 Abs. 1 BayKiBiG eine Verarbeitung tragen, soweit sie zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist; für zusätzliche Weitergaben oder Veröffentlichungen ist häufig eine Einwilligung erforderlich.

Braucht jede Fotoaufnahme in der Kita eine Einwilligung?

Nein, nicht zwingend. Bei bayerischen Kindertages­einrichtungen kann Art. 30 Abs. 1 BayKiBiG eine Verarbeitung erlauben, soweit sie zur Erfüllung einer Aufgabe nach dem BayKiBiG erforderlich ist. Für Veröffentlichungen, Weitergaben und andere zusätzliche Zwecke ist jedoch häufig eine gesonderte Einwilligung erforderlich.

Reicht eine allgemeine Fotoeinwilligung beim Aufnahmevertrag?

Meist nicht. Besser sind getrennte Einwilligungen für verschiedene Zwecke, etwa Portfolio, Eltern-App, Aushang, Veranstaltung, Website und Presse.

Dürfen Fotos in die Eltern-App eingestellt werden?

Nur wenn Zweck, Empfängerkreis, Anbieter, Zugriff, Speicherdauer und Einwilligung sauber geregelt sind. Gruppenbilder sind besonders kritisch.

Dürfen Kita-Fotos auf die Gemeindewebsite?

Nur mit eigener Freigabe für diese Veröffentlichung. Eine interne Fotoerlaubnis für die Kita reicht für eine öffentliche Website regelmäßig nicht aus.

Dürfen Eltern beim Sommerfest fotografieren?

Private Fotos können außerhalb der DSGVO liegen, wenn sie nur familiär genutzt werden. Die Kita kann aber über Hausrecht Regeln setzen, insbesondere gegen Veröffentlichungen fremder Kinder.

Dürfen Erzieherinnen private Handys für Fotos nutzen?

Das sollte grundsätzlich vermieden werden. Dienstliche Geräte mit geregelter Speicherung, Zugriffskontrolle und Löschkonzept sind deutlich sicherer.

Fazit

Fotos im Kindergarten sind nicht verboten. Sie brauchen aber klare Regeln.

Besonders wichtig sind getrennte Zwecke, echte Freiwilligkeit, transparente Informationen, sichere Geräte, kurze Speicherfristen und ein funktionierender Umgang mit Widerrufen.

Kommunale Träger sollten Kita-Fotos nicht nur über Einzelfallentscheidungen lösen, sondern ein einheitliches Verfahren für Portfolio, Eltern-App, Veranstaltungen, Website, Presse und Elternfotos festlegen.

Weiterführende Inhalte für Kommunen und Kita-Träger

Datenschutzberatung für Kommunen in Bayern Externer behördlicher Datenschutzbeauftragter Fotos in der Kommune und Datenschutz Einwilligung nach DSGVO Personenbezogene Daten Rechtsgrundlagen Datenschutz Kommune Datenschutzverletzung durch E‑Mail-Fehlversand DSGVO-Beratung

Quellen

Art. 30 BayKiBiG: Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten § 1 AVBayKiBiG: individuelle Bildungsbegleitung und Dokumentation des Bildungs- und Entwicklungsverlaufs Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz: Aktuelle Kurz-Information 16, Fotografien in der Öffentlichkeitsarbeit bayerischer Kommunen Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz: Foto- und Videoaufnahmen in der Schule, insbesondere im Schulunterricht Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz: Die Einwilligung nach der Datenschutz-Grundverordnung Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit: Fotografie in der Kindertagesstätte Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz: Datenschutz in der Kita – FAQ § 22 SGB VIII: Grundsätze der Förderung § 22a SGB VIII: Förderung in Tageseinrichtungen Verordnung (EU) 2016/679: Datenschutz-Grundverordnung

Kita-Fotos datenschutzsicher regeln?

Ob Portfolio, Eltern-App, Gruppenbild, Sommerfest, Amtsblatt oder Gemeindewebsite: Entscheidend ist, dass Zweck, Einwilligung, Zugriff, Speicherung und Widerruf sauber geregelt sind.

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