Auskunfts­ersuchen in der Kommune: Art. 15 DSGVO richtig einordnen

Bei einem Auskunftsersuchen muss eine Kommune zuerst klären, welches Recht tatsächlich geltend gemacht wird. Art. 15 DSGVO betrifft die eigenen personenbezogenen Daten der anfragenden Person. Akteneinsicht, allgemeiner Informations­zugang, Sachstandsanfragen und Informationen über Dritte folgen dagegen eigenen Regeln.

Kurzantwort

Ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO betrifft die personenbezogenen Daten der anfragenden Person. Es ist von Akteneinsicht, allgemeinem Informations­zugang, Sachstandsanfragen und Auskünften über andere Personen abzugrenzen.

Ist Art. 15 DSGVO einschlägig, muss die Kommune insbesondere die verarbeiteten Daten, Zwecke, Datenkategorien, konkrete Empfänger soweit bekannt, Speicherdauer beziehungsweise Kriterien sowie die Herkunft der Daten prüfen. Die erste Kopie ist grundsätzlich kostenlos.

Die Kommune bleibt für die Antwort verantwortlich. Der behördliche Datenschutz­beauftragte berät; die benötigten Informationen müssen regelmäßig aus den zuständigen Fachbereichen und Fachverfahren zusammengeführt werden.

Auskunftsersuchen in der Kommune: Worum geht es?

Kommunen erhalten sehr unterschiedliche Anfragen. Bürgerinnen und Bürger möchten beispielsweise wissen, welche Daten über sie gespeichert sind, wer ihre Daten erhalten hat, welche Unterlagen zu einem Vorgang existieren oder warum eine behördliche Entscheidung getroffen wurde.

Diese Anliegen können ähnlich klingen, beruhen aber nicht zwingend auf derselben Rechtsgrundlage. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ermöglicht den Zugang zu den eigenen personenbezogenen Daten und zu ergänzenden Informationen über deren Verarbeitung. Es ist kein allgemeiner Anspruch auf vollständige Verwaltungsakten oder Informationen über beliebige Vorgänge.

Daneben können Akteneinsichtsrechte, das allgemeine Auskunftsrecht nach Art. 39 BayDSG oder besondere fachgesetzliche Informations­zugangsrechte bestehen. Solche Rechte können parallel zu Art. 15 DSGVO anwendbar sein und teilweise einen anderen oder weitergehenden Informationsumfang vermitteln.

Für Gemeinden, Verwaltungs­gemeinschaften und Landratsämter ist daher ein verlässlicher Eingangskanal mit schneller rechtlicher und fachlicher Zuordnung erforderlich.

Was verlangt die anfragende Person konkret?

Die Bezeichnung des Schreibens ist nicht entscheidend. Ein Antrag muss weder Art. 15 DSGVO nennen noch eine bestimmte Formulierung verwenden. Maßgeblich ist, welchen Zugang die Person tatsächlich begehrt.

Geht es um die eigenen personenbezogenen Daten, ist Art. 15 DSGVO zu prüfen. Geht es dagegen um die vollständige Verwaltungsakte, allgemeine Behördeninformationen, politische Entscheidungsprozesse oder Daten anderer Personen, kommen regelmäßig andere Rechtsgrundlagen in Betracht.

Unklare Anträge sind verständig auszulegen. Eine Rückfrage ist sinnvoll, wenn sich das Begehren nicht zuverlässig bestimmen lässt. Sie darf jedoch nicht routinemäßig dazu genutzt werden, ein erkennbares Auskunftsersuchen zu verzögern oder unzulässig einzuengen.

Praktischer Merksatz: Zuerst das Informationsziel bestimmen, anschließend die einschlägigen Rechte getrennt prüfen.

Wann gilt Art. 15 DSGVO?

Art. 15 DSGVO ist einschlägig, wenn eine natürliche Person wissen möchte, ob die Kommune personenbezogene Daten über sie verarbeitet und welche Daten dies sind. Erfasst sein können beispielsweise Stamm-, Kommunikations-, Antrags-, Zahlungs-, Melde-, Gewerbe-, Bewerbungs-, Beschäftigten- oder Vorgangsdaten.

Der Anspruch betrifft nicht nur Daten, welche die Person selbst mitgeteilt hat. Auch behördliche Vermerke, Bewertungen, Korrespondenz, Protokolldaten oder sonstige Informationen können personenbezogene Daten sein, wenn sie sich auf die anfragende Person beziehen.

Zur Auskunft gehören außerdem die in Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO genannten Informationen, insbesondere Verarbeitungszwecke, Kategorien personenbezogener Daten, Empfänger, Speicherdauer oder deren Kriterien, Datenherkunft sowie gegebenenfalls Informationen zu automatisierten Entscheidungen und Drittlandübermittlungen.

Die betroffene Person muss ihr Auskunftsverlangen grundsätzlich nicht begründen. Auch ein möglicher Zusammenhang mit einem Verwaltungs-, Arbeits- oder Gerichtsverfahren beseitigt den Anspruch nicht automatisch.

Welche Daten und Kopien muss die Kommune bereitstellen?

Die Kommune muss eine vollständige und verständliche Wiedergabe der personenbezogenen Daten bereitstellen, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Eine bloße Aufzählung abstrakter Datenkategorien genügt dafür regelmäßig nicht.

Art. 15 Abs. 3 DSGVO vermittelt eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten, nicht automatisch eine Kopie jeder vollständigen Akte. Dokumentauszüge, vollständige Dokumente oder Datenbankauszüge können jedoch erforderlich sein, wenn erst der Zusammenhang die Daten verständlich macht und die betroffene Person ihr Recht sonst nicht wirksam ausüben könnte.

Die erste Kopie ist grundsätzlich kostenlos. Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen kommen unter den engen Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 5 DSGVO ein angemessenes Entgelt oder eine Ablehnung in Betracht. Die Kommune trägt hierfür die Nachweispflicht.

Werden sehr große Datenmengen verarbeitet und bleibt der Umfang des Antrags unklar, kann eine sachgerechte Eingrenzung mit der betroffenen Person abgestimmt werden. Ein umfassend formulierter Antrag darf aber nicht allein wegen seines Umfangs unbeachtet bleiben.

Akteneinsicht und andere Auskunftsrechte

Art. 15 DSGVO ist kein allgemeines Recht auf Zugang zu vollständigen Verwaltungsdokumenten. Eine Akteneinsicht kann sich beispielsweise aus Art. 29 BayVwVfG, aus dem Sozialrecht oder aus besonderen Fachgesetzen ergeben. Sie verfolgt ein anderes Ziel und kann im konkreten Verfahren einen weitergehenden Zugang eröffnen.

Daneben kennt Art. 39 BayDSG ein allgemeines Auskunftsrecht über den Inhalt von Dateien und Akten bayerischer öffentlicher Stellen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und keine Ausschlussgründe einschlägig sind. Auch Umweltinformationen, Presseauskünfte oder kommunale Informationsfreiheitssatzungen folgen eigenen Regeln.

Mehrere Rechte können nebeneinander bestehen. Die Kommune sollte deshalb nicht lediglich feststellen, dass Art. 15 DSGVO keinen vollständigen Aktenzugang vermittelt, sondern prüfen, ob das Begehren erkennbar auch auf ein anderes Informations- oder Einsichtsrecht gestützt werden kann.

Eine Anfrage nach fremden Daten oder nach rein sachbezogenen Informationen ist dagegen nicht allein deshalb ein Art.-15-Fall, weil das Wort „Datenschutz“ verwendet wird.

Wer bearbeitet das Auskunftsersuchen?

Verantwortlich ist die Kommune beziehungsweise die öffentliche Stelle, die über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Intern muss festgelegt sein, wer den Eingang erfasst, die Monatsfrist überwacht, Fachbereiche koordiniert, die rechtliche Prüfung vornimmt und die Antwort freigibt.

Der behördliche Datenschutz­beauftragte ist nicht automatisch die zentrale Auskunftsstelle. Er berät, überwacht die datenschutzgerechte Organisation und unterstützt bei schwierigen Abgrenzungsfragen. Die Verantwortung für Inhalt und rechtzeitige Erteilung der Auskunft verbleibt beim Verantwortlichen.

Die tatsächlichen Daten liegen meist in den Fachämtern, Fachverfahren, E-Mail-Postfächern, Dokumentenmanagementsystemen oder Papierakten. Deshalb braucht die koordinierende Stelle klare Ansprechpartner und verbindliche Rückmeldefristen.

Beschäftigte sollten erkennen können, dass auch eine formlose E-Mail, ein Brief oder eine mündliche Anfrage ein Betroffenenrecht auslösen kann, und solche Anliegen unverzüglich an die festgelegte Stelle weiterleiten.

Typische kommunale Konstellationen

Einwohnermeldeamt

Eigene Meldedaten, Übermittlungen, Auskunftssperren und besondere Vorgaben des Bundesmeldegesetzes.

Gewerbeamt

Gewerbedaten, erteilte Auskünfte, konkrete Empfänger und die Abgrenzung zu gewerberechtlichen Informationszugängen.

Bauamt

Bauakten, Nachbarbeteiligung, Planunterlagen sowie personenbezogene Daten mehrerer Beteiligter.

Ordnungsamt

Beschwerden, Kontrollen, Zeugenangaben, Kennzeichen und mögliche Sonderregeln für Ordnungswidrigkeiten­verfahren.

Personalstelle

Personalakten, Bewerbungsunterlagen, E-Mail-Kommunikation und personenbezogene dienstliche Bewertungen.

Gemeinderat

Nichtöffentliche Unterlagen, Sitzungsprotokolle, personenbezogene Inhalte und besondere kommunalrechtliche Zugangsfragen.

Identität prüfen und sicheren Rückkanal wählen

Die Kommune muss vermeiden, dass eine Auskunft an eine unberechtigte Person gelangt. Bestehen begründete Zweifel an der Identität, darf sie nach Art. 12 Abs. 6 DSGVO zusätzliche Informationen verlangen, die zur Bestätigung erforderlich sind.

Eine Ausweiskopie ist jedoch kein pauschaler Standard. Art und Umfang der Identitätsprüfung müssen zum Risiko, zum vorhandenen Datenbestand und zum bereits bekannten Kommunikationsweg passen. Nicht benötigte Angaben dürfen nicht vorsorglich erhoben werden.

Bei bekannten Personen kann beispielsweise ein bereits dokumentierter Kontaktweg, ein Kontrollanruf, ein vereinbartes Kennwort oder eine persönliche Identifizierung genügen. Bei sensiblen Daten ist ein entsprechend geschützter Übermittlungsweg auszuwählen.

Die Identitätsprüfung und die Auswahl des Rückkanals sollten dokumentiert werden. So lässt sich nachvollziehen, warum die gewählte Vorgehensweise angemessen war.

Wer hat Daten erhalten oder darauf zugegriffen?

Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c DSGVO ist über Empfänger oder Empfängerkategorien zu informieren. Nach dem EuGH-Urteil C-154/21 ist der betroffenen Person auf Verlangen grundsätzlich die tatsächliche Identität der Empfänger mitzuteilen, an die personenbezogene Daten offengelegt wurden oder noch offengelegt werden sollen.

Nur wenn es noch nicht möglich ist, die konkreten Empfänger zu identifizieren, oder der Verantwortliche einen offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrag nachweist, kann die Angabe von Empfängerkategorien genügen. Bei bayerischen öffentlichen Stellen sind zusätzlich mögliche Einschränkungen nach Art. 10 BayDSG und besondere Fachvorschriften zu prüfen.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Beschäftigten innerhalb der Kommune auf Daten zugegriffen haben. Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen handeln, sind nicht allein deshalb Empfänger im Sinne der DSGVO. Nach dem EuGH-Urteil C-579/21 können Informationen über Zeitpunkt und Zweck interner Zugriffe vom Auskunftsrecht erfasst sein, soweit entsprechende Protokolldaten verarbeitet werden.

Die Namen einzelner Beschäftigter sind danach nicht automatisch herauszugeben. Ihre Offenlegung kann ausnahmsweise erforderlich sein, wenn diese Information für die wirksame Ausübung der Betroffenenrechte unerlässlich ist und die Rechte und Freiheiten der Beschäftigten angemessen berücksichtigt werden.

Für die Praxis bedeutet das: Externe Datenempfänger, interne Organisationseinheiten, einzelne Beschäftigte und bloße Systemzugriffe dürfen nicht ohne weitere Prüfung gleichgesetzt werden.

Wenn die Unterlagen auch Daten Dritter enthalten

Kommunale Vorgänge enthalten häufig personenbezogene Daten mehrerer Personen, etwa von Nachbarn, Beschwerdeführern, Zeugen, Beschäftigten, Ratsmitgliedern, Grundstückseigentümern, Kindern oder Eltern.

Art. 15 Abs. 4 DSGVO verlangt, die Rechte und Freiheiten anderer Personen bei der Bereitstellung einer Kopie zu berücksichtigen. Das rechtfertigt jedoch nicht automatisch eine vollständige Ablehnung des Auskunftsersuchens.

Regelmäßig ist zu prüfen, ob die eigenen personenbezogenen Daten durch sichere Schwärzung, Auslassung, Trennung von Dokumentbestandteilen oder eine verständliche Zusammenstellung bereitgestellt werden können. Dabei müssen Inhalt und Zusammenhang der Daten für die betroffene Person weiterhin nachvollziehbar bleiben.

Besondere Vorsicht ist bei Gesundheits- und Sozialdaten, Daten von Kindern, Personalangelegenheiten, Hinweisgebern, Beschwerden sowie nichtöffentlichen kommunalen Vorgängen erforderlich. Digitale Schwärzungen müssen technisch wirksam sein; das bloße Überdecken von Text in einer PDF-Datei genügt nicht.

Welche Besonderheiten gelten nach dem BayDSG?

Für bayerische öffentliche Stellen ergänzt Art. 10 BayDSG das Auskunftsrecht. Bei Datenübermittlungen an bestimmte Sicherheits-, Strafverfolgungs-, Finanz- oder Kontrollbehörden ist eine Auskunft über die Übermittlung im Einvernehmen mit der jeweiligen Stelle zu entscheiden.

Art. 10 Abs. 2 BayDSG enthält weitere gesetzliche Einschränkungen, beispielsweise wenn eine Auskunft Aufgaben der Gefahrenabwehr oder die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gefährden würde oder überwiegende berechtigte Interessen Dritter eine Geheimhaltung erfordern.

Zusätzlich können besondere Fachgesetze maßgeblich sein. Das betrifft unter anderem Melderecht, Sozialdatenschutz, Steuerrecht, Personalakten, Archive, Ordnungswidrigkeiten und sicherheitsrechtliche Vorgänge. In diesen Bereichen ist zunächst der konkrete Anwendungsbereich der DSGVO und des jeweiligen Spezialrechts zu bestimmen.

Von Art. 10 BayDSG zu unterscheiden ist Art. 39 BayDSG. Diese Vorschrift regelt ein allgemeines Auskunftsrecht zu Dateien und Akten öffentlicher Stellen und verfolgt damit einen anderen Zweck als die datenschutzrechtliche Selbstauskunft.

Einschränkungen müssen auf eine tragfähige Rechtsgrundlage gestützt, auf den notwendigen Umfang begrenzt und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Praktischer Ablauf für Kommunen

Ein festgelegter Prozess verhindert Fristversäumnisse, unvollständige Recherchen und die Offenlegung fremder Daten.

1

Eingang, Inhalt und Eingangsdatum dokumentieren; die Monatsfrist sofort erfassen.

2

Anliegen rechtlich einordnen: Art. 15 DSGVO, Akteneinsicht, Art. 39 BayDSG, Sachstand oder anderes Fachrecht.

3

Identität nur bei begründeten Zweifeln weiter prüfen und einen sicheren Rückkanal festlegen.

4

Zuständige Fachbereiche, Fachverfahren, Akten, Postfächer und weitere Datenbestände bestimmen.

5

Personenbezogene Daten sowie Verarbeitungszwecke, Kategorien, Herkunft, Speicherdauer und Empfänger zusammentragen.

6

Prüfen, ob Dokumentauszüge oder vollständige Dokumente für eine verständliche Kopie erforderlich sind.

7

Rechte Dritter, wirksame Schwärzungen, Art. 10 BayDSG und einschlägiges Fachrecht bewerten.

8

Antwort verständlich und grundsätzlich innerhalb eines Monats bereitstellen.

9

Ist eine Verlängerung erforderlich, innerhalb des ersten Monats begründen und über die Verlängerung um höchstens zwei weitere Monate informieren.

10

Recherche, rechtliche Bewertung, Schwärzungen, Freigabe und Versandweg nachvollziehbar dokumentieren.

Was sagt der BayLfD?

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz bezeichnet Art. 15 DSGVO als Schlüsselrecht und stellt bayerischen öffentlichen Stellen eine ausführliche Orientierungshilfe für die praktische Bearbeitung zur Verfügung.

Der BayLfD grenzt die datenschutzrechtliche Selbstauskunft klar von Akteneinsicht und allgemeinem Informations­zugang ab. Diese Rechte verfolgen unterschiedliche Ziele und können nebeneinander bestehen. Art. 15 DSGVO vermittelt Zugang zu den eigenen personenbezogenen Daten, nicht ohne Weiteres zu vollständigen Verwaltungsvorgängen.

Bei der Identifizierung steht nach der Kurz-Information 22 ein sicherer Rückkanal im Vordergrund. Zusätzliche Nachweise sind nur bei begründeten Zweifeln und verhältnismäßig anzufordern.

Die 2026 veröffentlichte Kurz-Information 66 weist außerdem auf technische Risiken bei digitalen Schwärzungen hin. Schwarze Balken oder grafische Überdeckungen reichen nicht aus, wenn der darunterliegende Text weiterhin kopiert, durchsucht oder aus verborgenen Ebenen ausgelesen werden kann.

Für bayerische Kommunen sind zusätzlich die Einschränkungen des Art. 10 BayDSG sowie je nach Sachgebiet besondere fachgesetzliche Vorschriften einzubeziehen.

Die zentrale Empfehlung lautet daher: Antrag zutreffend einordnen, die betroffenen Daten systematisch recherchieren, Ausnahmen eng prüfen und die Antwort sowohl rechtlich als auch technisch sicher bereitstellen.

Typische Fehler bei kommunalen Auskunftsersuchen

Jede Anfrage wird zu Art. 15

Akteneinsicht, allgemeiner Informations­zugang und Sachstandsanfragen werden nicht getrennt geprüft.

Formloser Antrag wird übersehen

Eine erkennbare Anfrage zu eigenen Daten wird mangels Nennung des Art. 15 DSGVO nicht fristgerecht bearbeitet.

Nur Stammdaten werden geliefert

Kommunikation, Vermerke, Protokolldaten und weitere personenbezogene Inhalte bleiben unberücksichtigt.

Empfänger bleiben unbestimmt

Obwohl konkrete externe Empfänger bekannt sind, werden lediglich allgemeine Kategorien genannt.

Daten Dritter werden pauschal genutzt

Statt einer differenzierten Prüfung wird die gesamte Auskunft verweigert oder unzureichend geschwärzt.

Frist und Recherche sind ungeklärt

Fachbereiche werden zu spät beteiligt und die rechtzeitige Mitteilung einer möglichen Fristverlängerung wird versäumt.

Fragen für die kommunale Ersteinschätzung

Die folgenden Punkte unterstützen die erste Zuordnung des Anliegens. Die abschließende Bewertung richtet sich nach dem konkreten Datenbestand, dem Verwaltungsverfahren und dem jeweils geltenden Fachrecht.

1

Welches Informationsziel lässt sich aus dem Antrag erkennen?

2

Geht es um personenbezogene Daten der anfragenden Person?

3

Werden vollständige Akten, allgemeine Informationen oder Daten anderer Personen verlangt?

4

Welche Rechte kommen neben Art. 15 DSGVO in Betracht?

5

Welche Fachbereiche, Akten und technischen Systeme enthalten relevante Daten?

6

Bestehen konkrete Zweifel an der Identität oder ist ein sicherer Rückkanal bereits vorhanden?

7

Welche konkreten Empfänger, Datenzugriffe und Übermittlungen sind dokumentiert?

8

Welche Rechte Dritter, Einschränkungen des BayDSG oder fachgesetzlichen Besonderheiten sind zu beachten?

9

Kann die Antwort vollständig, verständlich und innerhalb der gesetzlichen Frist bereitgestellt werden?

FAQ zu Auskunftsersuchen in Kommunen

Ist jede Bürgeranfrage ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO?

Nein. Art. 15 DSGVO betrifft die eigenen personenbezogenen Daten. Akteneinsicht, allgemeiner Informations­zugang, Sachstandsanfragen oder Informationen über andere Personen müssen gesondert eingeordnet werden.

Muss ein Antrag Art. 15 DSGVO ausdrücklich nennen?

Nein. Entscheidend ist der Inhalt. Ist erkennbar, dass die Person Zugang zu ihren eigenen personenbezogenen Daten verlangt, muss die Kommune das Betroffenenrecht auch bei einer formlosen Anfrage prüfen.

Muss der Datenschutz­beauftragte die Auskunft selbst erstellen?

Nein. Der Datenschutz­beauftragte berät und überwacht. Verantwortlich bleibt die Kommune. Die benötigten Daten und Fachinformationen müssen regelmäßig durch die zuständigen Fachbereiche bereitgestellt werden.

Darf die Kommune routinemäßig eine Ausweiskopie verlangen?

Nein. Zusätzliche Identitätsnachweise dürfen nur bei begründeten Zweifeln und in einem erforderlichen, verhältnismäßigen Umfang verlangt werden. Häufig genügt ein bereits sicher bekannter Rückkanal.

Müssen konkrete Empfänger genannt werden?

Grundsätzlich ja, wenn personenbezogene Daten bereits an identifizierbare konkrete Empfänger offengelegt wurden. Kategorien können insbesondere genügen, wenn Empfänger noch nicht feststehen, nicht identifiziert werden können oder ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag nachgewiesen wird.

Müssen die Namen zugreifender Beschäftigter mitgeteilt werden?

Nicht automatisch. Informationen über Zeitpunkt und Zweck interner Zugriffe können vom Auskunftsrecht erfasst sein. Die Namen einzelner Beschäftigter sind nur unter besonderen Voraussetzungen mitzuteilen, wenn dies für die wirksame Ausübung der Betroffenenrechte unerlässlich ist.

Welche Frist gilt für die Antwort?

Die Kommune muss grundsätzlich unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats reagieren. Bei komplexen oder zahlreichen Anträgen kann die Frist um höchstens zwei weitere Monate verlängert werden; darüber und über die Gründe ist innerhalb des ersten Monats zu informieren.

Fazit

Ein Auskunftsersuchen in der Kommune beginnt mit der richtigen rechtlichen Einordnung. Art. 15 DSGVO betrifft die eigenen personenbezogenen Daten und die dazugehörigen Verarbeitungsinformationen. Akteneinsicht und allgemeiner Informations­zugang verfolgen andere Ziele und beruhen auf eigenen Vorschriften.

Ist Art. 15 DSGVO einschlägig, müssen Datenbestände vollständig recherchiert, konkrete Empfänger soweit erforderlich benannt, Rechte Dritter geschützt und mögliche Einschränkungen nach dem BayDSG oder Fachrecht nachvollziehbar geprüft werden.

Ein klarer interner Ablauf mit Fristenkontrolle, Fachbereichsbeteiligung, sicherem Rückkanal und dokumentierter Freigabe sorgt dafür, dass kommunale Auskünfte sowohl vollständig als auch datenschutzgerecht erteilt werden.

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Quellen

Art. 15 DSGVO: Auskunftsrecht der betroffenen Person Art. 29 BayVwVfG: Akteneinsicht durch Beteiligte BayLfD: Das Recht auf Auskunft nach der Datenschutz-Grundverordnung BayLfD: Identifizierung bei der Geltendmachung von Betroffenenrechten BayLfD: Dokumente erfolgreich schwärzen Art. 10 BayDSG: Auskunftsrecht der betroffenen Person Art. 39 BayDSG: Allgemeines Auskunftsrecht BfDI: Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO Europäischer Datenschutzausschuss: Leitlinien 01/2022 zum Auskunftsrecht EuGH, C-154/21: Konkrete Empfänger personenbezogener Daten EuGH, C-579/21: Informationen über interne Datenzugriffe EuGH, C-487/21: Kopie personenbezogener Daten und Dokumentkontext

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