Auftragsverarbeitung Dienstleister: AVV nach DSGVO richtig prüfen

Viele Organisationen arbeiten mit externen Dienstleistern: Hosting, IT-Support, Cloud, Newsletter, Aktenvernichtung, Wartung, Software, Lohnabrechnung oder Fachverfahren. Datenschutzrechtlich stellt sich dann fast immer die Frage: Ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung erforderlich oder handelt der Dienstleister eigenverantwortlich? Auftragsverarbeitung mit Dienstleistern beginnt mit der Rollenklärung: Verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten tatsächlich nach Weisung?

Auftragsverarbeitung Dienstleister AVV DSGVO prüfen

Kurzantwort

Auftragsverarbeitung liegt vor, wenn ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung des Verantwortlichen verarbeitet. Dann ist ein Vertrag nach Art. 28 DSGVO erforderlich.

Ein AVV ist aber nicht bei jedem Dienstleister richtig. Wenn der Dienstleister eigene Zwecke verfolgt, fachlich selbst entscheidet oder eine eigene gesetzliche Aufgabe erfüllt, kann er eigener Verantwortlicher oder gemeinsam Verantwortlicher sein.

Für Kommunen und öffentliche Stellen ist zusätzlich wichtig: In sensiblen Bereichen können Fachgesetze besondere Anforderungen stellen oder die Auslagerung einschränken.

Auftragsverarbeitung Dienstleister: Worum geht es?

Kaum eine Organisation verarbeitet personenbezogene Daten nur mit eigenen Mitteln. Websites werden gehostet, IT-Systeme gewartet, Newsletter versendet, Fachsoftware betrieben, Akten vernichtet oder Cloud-Dienste genutzt.

Sobald dabei personenbezogene Daten betroffen sind, muss geklärt werden, welche datenschutzrechtliche Rolle der Dienstleister hat. Das ist mehr als eine Formalität.

Die Einordnung entscheidet darüber, ob ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nötig ist, wer welche Informationspflichten erfüllt, wer Betroffenenrechte bearbeitet, wer Sicherheitsmaßnahmen nachweist und wer bei Fehlern verantwortlich ist.

Ein falscher oder fehlender AVV kann zu Datenschutzlücken führen. Ein unnötiger AVV kann aber genauso problematisch sein, wenn dadurch die Rolle des Dienstleisters falsch beschrieben wird.

Was ist Auftragsverarbeitung?

Auftragsverarbeitung bedeutet: Ein Verantwortlicher entscheidet über Zweck und wesentliche Mittel der Verarbeitung, während ein Dienstleister personenbezogene Daten für diesen Verantwortlichen verarbeitet.

Typisch ist ein Weisungsverhältnis. Der Dienstleister darf die Daten nicht für eigene Zwecke nutzen. Er verarbeitet sie nur, weil und soweit der Auftraggeber dies vorgibt.

Der Auftraggeber bleibt verantwortlich. Er kann Datenschutzpflichten nicht einfach auf den Dienstleister abschieben.

Der Dienstleister muss die vereinbarten Weisungen beachten, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen und die Einhaltung der Anforderungen nachweisen können.

Praktischer Merksatz: Wer nur technisch oder organisatorisch unterstützt und keine eigenen Zwecke mit den Daten verfolgt, ist häufig Auftragsverarbeiter.

Abgrenzung: Auftragsverarbeiter oder eigener Verantwortlicher?

Die wichtigste Prüfung lautet: Wer entscheidet über Zweck und wesentliche Mittel der Verarbeitung?

Spricht der Auftraggeber detaillierte Weisungen aus und behält die Hoheit über Verwendung, Löschung und Zweck der Daten, spricht viel für Auftragsverarbeitung.

Entscheidet der Dienstleister dagegen selbst, warum und wie Daten verarbeitet werden, spricht das gegen Auftragsverarbeitung.

Ebenso kritisch ist es, wenn die eigentliche Fachaufgabe auf den Dienstleister übertragen wird. Dann liegt häufig keine bloße Hilfstätigkeit mehr vor.

Zwischen beiden Polen kann es Fälle gemeinsamer Verantwortlichkeit geben, wenn mehrere Stellen gemeinsam über Zwecke und wesentliche Mittel entscheiden.

Typische Beispiele für Auftragsverarbeitung

Auftragsverarbeitung kann in vielen Bereichen vorkommen. Entscheidend bleibt aber immer die konkrete Ausgestaltung.

Hosting und Websitebetrieb

Der Hostinganbieter verarbeitet technische Zugriffsdaten, Formulardaten oder Server-Logs für den Seitenbetreiber.

IT-Wartung und Support

Ein IT-Dienstleister kann bei Wartung, Fernzugriff oder Fehlerbehebung Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten.

Cloud und Fachsoftware

Softwareanbieter betreiben Systeme, in denen Kunden-, Beschäftigten-, Bürger- oder Mitgliederdaten verarbeitet werden.

Newsletter und Versandtools

Ein Dienstleister verarbeitet E-Mail-Adressen, Versandlisten, Abmeldungen und technische Zustelldaten.

Akten- und Datenträgervernichtung

Ein Dienstleister vernichtet Unterlagen oder Datenträger mit personenbezogenen Inhalten nach Vorgabe des Auftraggebers.

Externe Scans und Druckdienste

Beim Scannen, Drucken oder Kuvertieren können Inhalte und Adressdaten durch einen Dienstleister verarbeitet werden.

Wann ein AVV nicht passt

Ein AVV ist nicht automatisch richtig, nur weil ein Dienstleister personenbezogene Daten erhält.

Kein klassischer Auftragsverarbeiter ist regelmäßig eine Stelle, die eigenständig fachlich entscheidet oder eigene gesetzliche Pflichten erfüllt.

Das kann zum Beispiel bei Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Behörden, Gerichten, Banken, Postdienstleistern oder eigenverantwortlich handelnden Fachstellen relevant werden.

Auch bei Kooperationsprojekten kann statt einer Auftragsverarbeitung eine gemeinsame Verantwortlichkeit vorliegen. Dann braucht es keine Art.-28-Vereinbarung, sondern eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO.

Die falsche Einordnung ist gefährlich, weil sie Zuständigkeiten verschleiert. Deshalb sollte vor jedem Vertrag zuerst die Rolle geprüft werden.

Was verlangt ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung?

Ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung muss die Verarbeitung klar regeln. Er darf nicht nur aus einer Überschrift und allgemeinen Datenschutzfloskeln bestehen.

Wichtig sind insbesondere Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten, Kategorien betroffener Personen sowie Rechte und Pflichten des Verantwortlichen.

Außerdem müssen Weisungen, Vertraulichkeit, technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragnehmer, Unterstützung bei Betroffenenrechten, Unterstützung bei Datenschutzverletzungen, Löschung oder Rückgabe nach Ende des Auftrags sowie Kontroll- und Nachweismöglichkeiten geregelt werden.

Der Vertrag sollte zur tatsächlichen Verarbeitung passen. Ein Standard-AVV ohne Beschreibung der konkreten Datenverarbeitung hilft in der Praxis wenig.

Ein guter AVV beantwortet nicht nur die Frage, dass ein Dienstleister eingesetzt wird. Er erklärt konkret, was mit welchen Daten durch wen, wo, wie lange und mit welchen Schutzmaßnahmen passiert.

Dienstleister sorgfältig auswählen

Die Prüfung beginnt nicht erst beim Unterschreiben des AVV. Verantwortliche dürfen nur Dienstleister einsetzen, die ausreichende Garantien für eine datenschutzkonforme Verarbeitung bieten.

Dazu gehören Fachkunde, Zuverlässigkeit, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, transparente Unterauftragnehmer, nachvollziehbare Speicherorte und ein belastbares Sicherheitskonzept.

Bei einfachen Dienstleistungen kann die Prüfung überschaubar sein. Bei Cloud, Fachverfahren, Gesundheitsdaten, Beschäftigtendaten, Sozialdaten oder Bürgerdaten muss sie deutlich gründlicher ausfallen.

Für Kommunen gilt zusätzlich: Die Verantwortung bleibt bei der öffentlichen Stelle. Auch wenn ein externer Anbieter technisch stärker ist, muss die Kommune die Auswahl und Kontrolle nachvollziehbar dokumentieren.

TOM, Nachweise und Kontrollen

Technische und organisatorische Maßnahmen sind der praktische Kern der Auftragsverarbeitung.

Dazu können Zugriffsschutz, Berechtigungskonzepte, Verschlüsselung, Protokollierung, Backup, Löschkonzept, Mandantentrennung, Schulung, Vertraulichkeitsverpflichtung, Incident-Prozesse und Notfallkonzepte gehören.

Die Maßnahmen müssen zum Risiko passen. Eine einfache Kontaktdatenverarbeitung stellt andere Anforderungen als ein Fachverfahren mit Bürgerdaten oder ein System mit Gesundheits- oder Sozialdaten.

Der Verantwortliche sollte sich nicht mit allgemeinen Werbeaussagen zufriedengeben. Er braucht konkrete Nachweise, Dokumentation oder zumindest nachvollziehbare Beschreibungen der Schutzmaßnahmen.

Unterauftragnehmer nicht übersehen

Viele Dienstleister arbeiten selbst mit weiteren Anbietern zusammen. Gerade bei Cloud, Hosting, Support, Versand, Analyse, Druck oder Plattformdiensten entstehen schnell ganze Dienstleisterketten.

Unterauftragnehmer dürfen nicht beliebig eingebunden werden. Der Verantwortliche muss hierfür eine Genehmigung erteilen können.

Außerdem muss der Hauptdienstleister den Unterauftragnehmern im Kern dieselben Datenschutzpflichten auferlegen, die auch für ihn gelten.

Praktisch wichtig ist eine aktuelle Unterauftragnehmerliste. Sie sollte erkennen lassen, wer welche Leistung erbringt, wo Daten verarbeitet werden und wie Änderungen mitgeteilt werden.

Besonderheiten für Kommunen und öffentliche Stellen

Für Kommunen reicht die allgemeine Art.-28-Prüfung oft nicht aus. Denn öffentliche Stellen verarbeiten Daten in vielen Bereichen auf spezialgesetzlicher Grundlage.

Besonders sorgfältig zu prüfen sind etwa Meldedaten, Steuerdaten, Sozialdaten, Personalaktendaten, Gesundheitsdaten, Daten aus Ordnungswidrigkeitenverfahren, Ratsunterlagen, Fachverfahren und besonders vertrauliche Bürgerdaten.

In diesen Bereichen können Fachgesetze zusätzliche Anforderungen stellen, bestimmte Auslagerungen einschränken oder besondere Dokumentation verlangen.

Auch bei der Einschaltung kommunaler IT-Dienstleister, externer Fachverfahrensanbieter oder privater Cloud-Anbieter muss klar sein, wer Verantwortlicher bleibt, welche Weisungen gelten und wie die Kommune ihre Kontrollrechte tatsächlich wahrnehmen kann.

Was sagt der BayLfD?

Der BayLfD hat eine eigene Orientierungshilfe zur Auftragsverarbeitung veröffentlicht. Darin arbeitet er heraus, dass für eine Auftragsverarbeitung vor allem die Weisungsgebundenheit des Dienstleisters und die fehlende eigene Entscheidungsbefugnis über Zweck und Verwendung der Daten sprechen.

Für eine Auftragsverarbeitung spricht nach der BayLfD-Linie insbesondere, dass die öffentliche Stelle die Hoheit über Verwendung, Löschung oder Vernichtung der Daten behält, der Dienstleister ausführlichen Weisungen unterliegt und keine eigenen Nutzungsrechte an den Daten erhält.

Gegen eine Auftragsverarbeitung spricht, wenn der Dienstleister die Daten für eigene Zwecke nutzen darf, gemeinsam mit der öffentlichen Stelle über Zweck und wesentliche Mittel entscheidet, die fachliche Aufgabe übertragen bekommt oder selbst entscheidet, wann und wie Daten verarbeitet werden.

Der BayLfD weist außerdem darauf hin, dass Auftragsverarbeitung grundsätzlich in vielen Rechtsbereichen möglich ist. Öffentliche Stellen müssen aber prüfen, ob bereichsspezifische Vorschriften besondere Voraussetzungen enthalten oder eine Auftragsverarbeitung einschränken.

Als sensible Beispiele nennt der BayLfD unter anderem Meldedaten, Steuerdaten, Sozialdaten, Patientendaten und Personalaktendaten.

Bei der Auswahl des Auftragsverarbeiters betont der BayLfD die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl. Der Dienstleister muss ausreichende Garantien für eine rechtmäßige Verarbeitung und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bieten.

Für Kommunen bedeutet das: Ein AVV darf nicht nur abgeheftet werden. Vorher müssen Rolle, Fachrecht, Weisungen, Sicherheitsmaßnahmen, Unterauftragnehmer und Kontrollmöglichkeiten sauber geprüft werden.

Typische Fehler bei Auftragsverarbeitung

AVV fehlt

Hosting, IT-Support, Cloud, Newsletter oder Aktenvernichtung laufen ohne Vertrag nach Art. 28 DSGVO.

Falsche Rolle

Ein eigenverantwortlicher Dienstleister wird fälschlich als Auftragsverarbeiter behandelt.

Standardvertrag ohne Inhalt

Der AVV beschreibt nicht konkret, welche Daten, Zwecke, Systeme, Speicherorte und Schutzmaßnahmen betroffen sind.

Unterauftragnehmer unbekannt

Der Dienstleister nutzt weitere Anbieter, ohne dass diese transparent geprüft oder genehmigt sind.

TOM nicht geprüft

Die technischen und organisatorischen Maßnahmen werden nicht bewertet, sondern nur ungeprüft abgelegt.

Kommunales Fachrecht übersehen

Bei Meldedaten, Sozialdaten, Steuerdaten oder Personalakten wird nur Art. 28 DSGVO geprüft.

Orientierungsfragen vor Beauftragung eines Dienstleisters

Diese Fragen dienen der ersten Einordnung. Sie ersetzen keine Prüfung des konkreten Vertrags und der tatsächlichen Verarbeitung.

1

Verarbeitet der Dienstleister personenbezogene Daten oder kann er darauf zugreifen?

2

Wer entscheidet über Zweck und wesentliche Mittel der Verarbeitung?

3

Ist der Dienstleister streng weisungsgebunden oder handelt er fachlich eigenverantwortlich?

4

Darf der Dienstleister die Daten zu eigenen Zwecken nutzen?

5

Welche Datenarten und welche betroffenen Personen sind betroffen?

6

Gibt es besondere Fachgesetze oder Verschwiegenheitspflichten?

7

Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen sind nachweisbar?

8

Werden Unterauftragnehmer eingesetzt?

9

Wie werden Löschung, Rückgabe, Kontrolle und Datenschutzverletzungen geregelt?

Bewusst keine vollständige Checkliste: Auftragsverarbeitung hängt stark von Dienstleistung, Datenart, Fachrecht, technischer Umsetzung, Zugriffsrechten und Vertragsgestaltung ab.

FAQ zu Auftragsverarbeitung Dienstleister

Wann brauche ich einen AVV mit einem Dienstleister?

Ein AVV ist nötig, wenn der Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung des Verantwortlichen verarbeitet. Typisch sind Hosting, IT-Support, Cloud, Newsletter, Wartung oder Aktenvernichtung.

Ist jeder Dienstleister automatisch Auftragsverarbeiter?

Nein. Wer eigenständig über Zwecke und wesentliche Mittel entscheidet oder eigene gesetzliche Pflichten erfüllt, ist häufig eigener Verantwortlicher. Die Rolle muss vor Vertragsschluss geprüft werden.

Reicht ein Muster-AVV?

Ein Muster kann helfen, ersetzt aber keine konkrete Beschreibung der tatsächlichen Verarbeitung. Datenarten, Zwecke, Systeme, TOM, Unterauftragnehmer und Löschung müssen passend geregelt sein.

Was gilt für Kommunen?

Kommunen müssen zusätzlich prüfen, ob Fachrecht besondere Anforderungen enthält. Das ist besonders wichtig bei Meldedaten, Steuerdaten, Sozialdaten, Personalaktendaten, Gesundheitsdaten oder Ordnungswidrigkeiten.

Muss ich Unterauftragnehmer genehmigen?

Ja. Der Auftragsverarbeiter darf weitere Auftragsverarbeiter nicht beliebig einsetzen. Der Verantwortliche muss eine Genehmigung erteilen können und über Änderungen informiert werden.

Wer haftet bei Fehlern des Auftragsverarbeiters?

Der Verantwortliche bleibt für die Auswahl, Beauftragung und Kontrolle verantwortlich. Der Auftragsverarbeiter hat aber eigene Pflichten nach der DSGVO und muss die vereinbarten Vorgaben einhalten.

Fazit

Auftragsverarbeitung ist kein reines Formularproblem. Entscheidend ist zuerst die richtige Rolle des Dienstleisters.

Liegt Auftragsverarbeitung vor, braucht es einen konkreten Vertrag nach Art. 28 DSGVO, eine sorgfältige Auswahl des Dienstleisters, nachvollziehbare technische und organisatorische Maßnahmen und klare Regeln zu Unterauftragnehmern, Weisungen, Löschung und Kontrolle.

Für Kommunen und öffentliche Stellen kommt hinzu, dass Fachrecht und besondere Datenarten nicht übersehen werden dürfen.

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Quellen

Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz: Orientierungshilfe Auftragsverarbeitung Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz: Leitfaden zum Outsourcing kommunaler IT Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz: AKI 44, Hybridbriefe und Auftragsverarbeitung Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz: Orientierungshilfe Gemeinsame Verantwortlichkeit Datenschutzkonferenz: Kurzpapier Nr. 13, Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO Verordnung (EU) 2016/679: Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Art. 4 Nr. 7, Art. 4 Nr. 8, Art. 26, Art. 28, Art. 30 und Art. 32 DSGVO

Dienstleister und AVV sauber prüfen?

Ob Hosting, IT-Support, Cloud, Newsletter, Fachsoftware, Aktenvernichtung oder kommunales Fachverfahren: Entscheidend ist, ob Rolle, Vertrag, TOM, Unterauftragnehmer und Fachrecht zusammenpassen.

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