Cookies und DSGVO: Website-Dienste richtig prüfen
Ob eine Website eine Einwilligung benötigt, hängt nicht allein von klassischen Cookies ab. Entscheidend sind sämtliche Speicher- und Zugriffsvorgänge auf Endgeräten sowie die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten.
Kurzantwort
Nicht jede Website benötigt ein Cookie-Banner. Verwendet sie ausschließlich technisch unbedingt erforderliche Speicher- oder Zugriffsvorgänge, kann die Ausnahme des § 25 Abs. 2 TDDDG greifen.
Bei Tracking, Marketing, Profilbildung oder nicht erforderlichen Drittinhalten ist regelmäßig vor dem Start des Dienstes eine wirksame Einwilligung zu prüfen. Das gilt nicht nur für Cookies, sondern auch für vergleichbare Techniken wie Local Storage oder aktives Browser-Fingerprinting.
Daneben bleibt die DSGVO zu beachten, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden. Deshalb müssen Technik, Rechtsgrundlagen, Dienstleister und Datenschutzhinweise zusammenpassen.
Abgrenzung
Was dieser Beitrag behandelt
Dieser Beitrag erklärt die vorgelagerte Prüfung: Welche Cookies, Speichertechniken, Skripte und Drittanbieter-Dienste sind auf einer Website tatsächlich aktiv? Anschließend ist zu bewerten, ob dafür eine Einwilligung erforderlich ist und welche datenschutzrechtlichen Pflichten zusätzlich gelten.
Die konkrete Gestaltung eines Einwilligungsdialogs ist ein eigener Schritt. Fragen zu Ablehnen-Schaltfläche, Voreinstellungen, Widerruf, Protokollierung und technischer Blockade behandelt der Beitrag Cookie-Banner nach DSGVO richtig gestalten.
Einordnung
Cookies nach DSGVO und TDDDG richtig bewerten
Der Begriff „Cookie-Thema“ greift zu kurz. § 25 TDDDG ist technikneutral. Erfasst werden können neben klassischen Cookies unter anderem Local Storage, Session Storage, Gerätekennungen und aktives Browser-Fingerprinting.
Deshalb genügt es nicht, nur die Cookie-Liste eines Consent-Plugins anzusehen. Geprüft werden müssen auch externe Verbindungen, Skripte, Pixel, eingebettete Medien, Schriftarten und technische Zugriffe auf Browser- oder Geräteinformationen.
Außerdem sind zwei rechtliche Ebenen auseinanderzuhalten: Zunächst geht es um das Speichern oder Auslesen von Informationen auf einem Endgerät. Werden dabei oder anschließend personenbezogene Daten verarbeitet, kommt zusätzlich die DSGVO zur Anwendung.
Praktischer Grundsatz: Erst technisch feststellen, was geschieht. Danach getrennt prüfen, ob § 25 TDDDG und die DSGVO eingehalten werden.
Rechtsrahmen
Zwei Prüfungen: § 25 TDDDG und DSGVO
Nach § 25 Abs. 1 TDDDG ist für das Speichern von Informationen in einer Endeinrichtung oder den Zugriff auf bereits gespeicherte Informationen grundsätzlich eine Einwilligung erforderlich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Information personenbezogen ist.
Die Einwilligung muss auf klaren und umfassenden Informationen beruhen und den Anforderungen der DSGVO entsprechen. Sie muss insbesondere freiwillig, informiert, für bestimmte Zwecke und durch eine eindeutige bestätigende Handlung erteilt werden. Ein Widerruf muss so einfach möglich sein wie die Erteilung.
Werden personenbezogene Daten verarbeitet, braucht auch diese Verarbeitung eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Hinzu kommen insbesondere Transparenz, Datenminimierung, Speicherbegrenzung, Sicherheit und die Rechenschaftspflicht.
Eine Einwilligung nach § 25 TDDDG beantwortet daher nicht automatisch alle Fragen der DSGVO. Ebenso ersetzt eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO nicht die vorgelagerte Prüfung des Endgerätezugriffs.
Ausnahmen
Wann kann eine Website ohne Einwilligung auskommen?
§ 25 Abs. 2 TDDDG enthält zwei eng auszulegende Ausnahmen. Für gewöhnliche Websites ist vor allem die zweite Ausnahme wichtig: Der Speicher- oder Zugriffsvorgang muss unbedingt erforderlich sein, damit ein vom Nutzer ausdrücklich gewünschter digitaler Dienst bereitgestellt werden kann.
Das kann etwa bei einer Sitzungssteuerung, einer sicheren Anmeldung oder der Speicherung eines Warenkorbs der Fall sein. Eine bloße Zweckmäßigkeit, wirtschaftliche Nützlichkeit oder Reichweitenmessung genügt dafür nicht automatisch.
Setzt eine Website ausschließlich solche erforderlichen Technologien ein, braucht sie nicht allein deshalb einen Einwilligungsbanner. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen diese Vorgänge dennoch in den Datenschutzhinweisen erklärt und auf eine passende Rechtsgrundlage gestützt werden.
Auch eine cookielose Analyse ist nicht automatisch einwilligungsfrei. Es kommt darauf an, ob Informationen auf dem Endgerät gespeichert oder aktiv ausgelesen werden und wie die anschließende Datenverarbeitung technisch und rechtlich ausgestaltet ist.
Praxisbeispiele
Typische Website-Dienste richtig einordnen
Anmeldung, Warenkorb, Sicherheitsfunktionen oder eine ausdrücklich gewünschte Auswahl können unbedingt erforderlich sein. Die konkrete Funktion muss dokumentiert werden.
Cookie-basierte Wiedererkennung und aktives Auslesen von Geräteinformationen sind regelmäßig einwilligungsbedürftig. Cookielose Konfigurationen müssen gesondert geprüft werden.
Werbepixel, Retargeting und websiteübergreifende Nutzerprofile dürfen regelmäßig erst nach einer wirksamen Einwilligung starten.
Beim Fremdhosting wird zumindest die IP-Adresse an den Drittanbieter übermittelt. Lokales Hosting vermeidet diese zusätzliche Verbindung und ist häufig die einfachere Lösung.
Drittinhalte können bereits beim Laden Daten übermitteln oder Endgeräteinformationen verwenden. Eine Zwei-Klick-Lösung kann den vorzeitigen Start verhindern.
Kontaktformulare und Server-Logfiles sind nicht automatisch Cookie-Fälle. Sie unterliegen jedoch der DSGVO und erfordern eigene Rechtsgrundlagen, Hinweise und Schutzmaßnahmen.
Bayerische öffentliche Stellen
Was sagt der BayLfD?
Der BayLfD empfiehlt bayerischen öffentlichen Stellen, die technische Ausstattung ihrer Websites vollständig zu erfassen und Cookies möglichst sparsam einzusetzen. Nach seinem Praxistutorial können insbesondere kleinere öffentliche Websites häufig mit wenigen Cookies oder sogar cookiefrei betrieben werden.
Für einwilligungsbedürftige Technologien nennt der BayLfD zentrale Anforderungen: aktive Willensbekundung, echte Ablehnungsmöglichkeit, bestimmte Zwecke, verständliche Informationen, ein einfacher Widerruf sowie ein Nachweis der Einwilligung.
Bei extern eingebundenen Schriftarten weist der BayLfD darauf hin, dass schon beim Abruf zumindest die IP-Adresse an den Drittanbieter übermittelt wird. Für bayerische öffentliche Stellen kommt hierfür regelmäßig nur eine wirksame Einwilligung in Betracht. Als unkomplizierte Alternative empfiehlt er die lokale Einbindung.
Öffentliche Stellen können sich bei Datenverarbeitungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen. Deshalb müssen insbesondere kommunale Websites sorgfältig prüfen, ob eine öffentliche Aufgabe, eine andere Rechtsgrundlage oder eine Einwilligung trägt.
Weitere Aufsichtsbehörden
Welche Maßstäbe nennen DSK und BayLDA?
Die Datenschutzkonferenz unterscheidet ebenfalls zwischen Endgerätezugriff und anschließender Verarbeitung personenbezogener Daten. Ihre Orientierungshilfe erläutert, dass § 25 TDDDG nicht nur Cookies, sondern alle vergleichbaren Speicher- und Zugriffstechniken erfasst.
Für Einwilligungsbanner fordert die DSK eine tatsächlich erkennbare Wahl. Eine Ablehnung darf nicht durch unlesbare Schrift, geringe Kontraste oder versteckte Platzierung praktisch erschwert werden. Außerdem müssen einwilligungsbedürftige Dienste bis zur Entscheidung technisch blockiert bleiben.
Das BayLDA stellt in seinen FAQ klar, dass ein Cookie-Banner nicht pauschal für jede Website erforderlich ist. Werden nur technisch notwendige Cookies verwendet, genügt grundsätzlich eine transparente Information in der Datenschutzerklärung. Bei einwilligungspflichtigen Diensten muss die Einwilligung dagegen vorab eingeholt werden.
Kommunale Praxis
Cookies und Drittinhalte auf kommunalen Websites
Kommunale Websites binden häufig Veranstaltungskalender, Karten, Videos, Ratsinformationssysteme, externe Formulare, Schriftarten oder Reichweitenmessung ein. Auch wenn die Website technisch von einem Dienstleister betrieben wird, bleibt die Kommune für die datenschutzgerechte Gestaltung ihres Angebots verantwortlich.
Vor einer Einwilligung sollten nur die Funktionen starten, die für das aufgerufene kommunale Angebot unbedingt erforderlich sind. Karten, Videos und andere freiwillige Drittinhalte lassen sich häufig durch Vorschaubilder oder Zwei-Klick-Lösungen zurückhalten.
Verträge mit Hosting-, Pflege- oder Analysedienstleistern sind ebenso zu prüfen wie Serverstandorte, Unterauftragnehmer, Zugriffsrechte und Drittlandübermittlungen. Der eingesetzte Einwilligungsdialog muss zudem zur tatsächlichen technischen Konfiguration passen.
Unternehmenspraxis
Cookies und Tracking auf Unternehmenswebsites
Unternehmenswebsites verwenden häufig Analyse, Marketing, Terminbuchung, Bewerbungsformulare, Newsletter, Online-Shops oder Social-Media-Einbindungen. Dadurch entstehen mehrere eigenständige Verarbeitungsvorgänge, die nicht pauschal mit einem einzigen Bannertext abgedeckt werden können.
Für jeden Dienst sind Zweck, Technik, Anbieter, Rechtsgrundlage, Speicherdauer und mögliche Datenübermittlungen zu prüfen. Ein Consent-Plugin löst diese Fragen nicht selbst, sondern setzt nur die zuvor getroffene rechtliche und technische Einordnung um.
Besondere Aufmerksamkeit benötigen Tag-Manager und Plugins, weil sie weitere Skripte nachladen können. Nach Updates oder Konfigurationsänderungen sollte deshalb erneut geprüft werden, was beim Erstaufruf, nach Ablehnung und nach Einwilligung tatsächlich übertragen wird.
Vorgehen
Website in fünf Schritten prüfen
Technischen Erstaufruf ohne gespeicherte Einwilligung untersuchen: Cookies, Speicherobjekte, Skripte und externe Verbindungen erfassen.
Jeden Dienst nach Funktion und Zweck einordnen: unbedingt erforderlich, Statistik, Marketing, externe Medien oder sonstiger Komfort.
Getrennt prüfen, ob § 25 TDDDG eine Einwilligung verlangt und welche Rechtsgrundlage nach der DSGVO für personenbezogene Daten gilt.
Einwilligungsmanagement, Datenschutzhinweise, Verträge und technische Blockade aufeinander abstimmen.
Nach Ablehnung, Einwilligung, Widerruf und Website-Updates erneut technisch testen und das Ergebnis dokumentieren.
Praxisfehler
Typische Fehler bei Cookies und Website-Diensten
Häufig wird nur die sichtbare Cookie-Liste geprüft. Externe Verbindungen, Local Storage, Fingerprinting oder über einen Tag-Manager nachgeladene Dienste bleiben dann unentdeckt.
Ein weiterer Fehler ist die pauschale Kennzeichnung als „technisch notwendig“. Maßgeblich ist nicht, ob der Betreiber einen Dienst nützlich findet, sondern ob der konkrete Zugriff für den ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst unbedingt erforderlich ist.
Ebenso problematisch ist ein Einwilligungsbanner, während einwilligungsbedürftige Skripte bereits beim ersten Aufruf starten. Dann besteht nur eine optische, aber keine technische Einwilligungssteuerung.
Schließlich stimmen Datenschutzerklärung, Verträge und tatsächliche Technik oft nicht überein. Alte Dienste bleiben im Text stehen, neue Plugins fehlen oder Drittanbieter werden unvollständig beschrieben.
Prüfpunkte
Checkliste für Cookies, TDDDG und DSGVO
Welche Cookies, Local-Storage- oder Session-Storage-Einträge werden gesetzt?
Welche externen Verbindungen entstehen beim ersten Seitenaufruf?
Werden Browser- oder Geräteinformationen aktiv ausgelesen?
Welche Zwecke verfolgt jeder einzelne Dienst?
Ist ein Speicher- oder Zugriffsvorgang für den ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich?
Starten einwilligungsbedürftige Dienste erst nach einer aktiven Entscheidung?
Bleiben diese Dienste auch nach einer Ablehnung zuverlässig blockiert?
Kann die Auswahl einfach geändert und eine Einwilligung widerrufen werden?
Ist für jede Verarbeitung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage festgelegt?
Stimmen Anbieter, Zwecke, Speicherdauern und Datenübermittlungen mit der Datenschutzerklärung überein?
Sind Auftragsverarbeitung, gemeinsame Verantwortlichkeit und Drittlandübermittlungen geprüft?
Werden Schriftarten möglichst lokal bereitgestellt und Drittinhalte datensparsam eingebunden?
Wurde das Verhalten nach Ablehnung, Einwilligung und Widerruf technisch getestet?
Gibt es einen festen Prüfprozess nach Plugin-, Theme- oder Dienstleisteränderungen?
Häufige Fragen
FAQ zu Cookies und DSGVO
Braucht jede Website ein Cookie-Banner?
Nein. Ein Banner ist nicht allein deshalb erforderlich, weil eine Website Cookies verwendet. Werden ausschließlich unbedingt erforderliche Speicher- oder Zugriffsvorgänge eingesetzt, kann die Ausnahme des § 25 Abs. 2 TDDDG greifen. Die datenschutzrechtlichen Informationspflichten bleiben bestehen.
Gelten die Regeln nur für klassische Cookies?
Nein. § 25 TDDDG ist technikneutral. Erfasst werden können auch Local Storage, Session Storage, Gerätekennungen, Pixel oder aktives Browser-Fingerprinting.
Darf ein einwilligungsbedürftiger Dienst vor der Auswahl starten?
Nein. Ist eine Einwilligung erforderlich, muss sie vor dem Speichern, Auslesen oder Start der betreffenden Verarbeitung vorliegen. Das Consent-Tool muss den Dienst bis dahin technisch blockieren.
Ist cookielose Webanalyse immer ohne Einwilligung möglich?
Nein. Entscheidend ist die gesamte technische Konfiguration. Auch ohne Cookies können Endgeräteinformationen aktiv ausgelesen oder personenbezogene Daten verarbeitet werden. § 25 TDDDG und die DSGVO sind deshalb getrennt zu prüfen.
Sind extern geladene Google Fonts ein Cookie-Thema?
Nicht zwingend. Werden keine Cookies oder vergleichbaren Techniken verwendet, kann § 25 TDDDG unberührt bleiben. Die Übermittlung der IP-Adresse an den Drittanbieter ist aber nach der DSGVO zu bewerten. Für bayerische öffentliche Stellen empfiehlt der BayLfD grundsätzlich die lokale Einbindung.
Reicht die Installation eines Consent-Plugins aus?
Nein. Das Plugin muss technisch richtig konfiguriert sein. Zusätzlich müssen Dienste, Rechtsgrundlagen, Anbieter, Verträge, Datenschutzhinweise und die tatsächliche Blockade vor Einwilligung geprüft werden.
Wann sollte die Website erneut geprüft werden?
Regelmäßig und nach jeder wesentlichen Änderung, insbesondere bei neuen Plugins, Themes, Tag-Manager-Regeln, Formularen, Analyse-Diensten, Karten, Videos oder einem Wechsel des Webdienstleisters.
Ergebnis
Fazit
Bei Cookies und DSGVO entscheidet nicht das Vorhandensein eines Banners, sondern die tatsächliche Technik. Website-Betreiber müssen zunächst feststellen, welche Informationen gespeichert oder ausgelesen werden und welche personenbezogenen Daten anschließend verarbeitet werden.
Erforderliche Funktionen können ohne Einwilligung zulässig sein. Tracking, Marketing und freiwillige Drittinhalte benötigen dagegen häufig eine vorherige Einwilligung und eine zuverlässige technische Blockade.
Eine belastbare Website-Prüfung verbindet deshalb Technik, TDDDG, DSGVO, Dienstleisterverträge und transparente Datenschutzhinweise.
Weiterlesen
Weiterführende Beiträge und Prüfwerkzeuge
Nachweise
Quellen
Website technisch und rechtlich prüfen?
Ein technischer Scan zeigt, welche Cookies, Skripte, Schriftarten und externen Verbindungen tatsächlich aktiv sind. Auf dieser Grundlage lassen sich Einwilligungsmanagement und Datenschutzhinweise gezielt korrigieren.
Webseiten-Check starten
