Externer behördlicher DSB in Bayern

Externer behördlicher Datenschutz­beauftragter für öffentliche Stellen in Bayern

Ein externer behördlicher Datenschutz­beauftragter übernimmt für öffentliche Stellen die gesetzlich vorgesehene Beratungs- und Überwachungsfunktion auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags. Diese Seite erläutert die externe Benennung, Aufgaben und Stellung des behördlichen DSB sowie Anforderungen an Unabhängigkeit, Einbindung und Interessenkonflikte.

Begriff und Pflicht

Was ist ein behördlicher Datenschutz­beauftragter?

Öffentliche Stellen müssen nach Art. 37 Abs. 1 lit. a DSGVO grundsätzlich einen Datenschutz­beauftragten benennen. Für bayerische öffentliche Stellen ergänzt Art. 12 BayDSG die Regelungen der Art. 37 bis 39 DSGVO.

Der behördliche Datenschutz­beauftragte ist nicht selbst für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verantwortlich. Verantwortlich bleibt die jeweilige öffentliche Stelle. Der DSB berät, überwacht, sensibilisiert und wirkt darauf hin, dass Datenschutzanforderungen frühzeitig berücksichtigt werden.

Rechtsrahmen

Benennung, Stellung und Aufgaben sind getrennt zu betrachten.

Die DSGVO regelt nicht nur, dass ein Datenschutz­beauftragter zu benennen ist. Sie beschreibt auch seine organisatorische Stellung und seine Mindestaufgaben.

37

Benennung

Art. 37 DSGVO regelt insbesondere Benennungspflicht, Fachkunde, gemeinsame Datenschutz­beauftragte und die Möglichkeit einer externen Aufgabenwahrnehmung.

38

Stellung

Art. 38 DSGVO verlangt frühzeitige Einbindung, ausreichende Ressourcen, Weisungsfreiheit und die Vermeidung von Interessenkonflikten.

39

Aufgaben

Art. 39 DSGVO nennt insbesondere Unterrichtung, Beratung, Überwachung, DSFA-Beratung und Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde.

Intern oder extern

Externer behördlicher Datenschutz­beauftragter: die externe Benennung.

Art. 37 Abs. 6 DSGVO erlaubt ausdrücklich, dass der Datenschutz­beauftragte Beschäftigter der öffentlichen Stelle ist oder seine Aufgaben auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllt. Ein externer behördlicher Datenschutz­beauftragter muss dabei fachkundig, erreichbar und organisatorisch so eingebunden sein, dass er seine Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann.

  • Die öffentliche Stelle bleibt datenschutzrechtlich Verantwortliche.
  • Die externe Person muss ausreichend erreichbar und eingebunden sein.
  • Fachkunde im Datenschutzrecht und in der Datenschutzpraxis muss vorhanden sein.
  • Die Unabhängigkeit der Aufgabenwahrnehmung muss gewährleistet bleiben.

Unabhängigkeit

Der behördliche DSB kontrolliert nicht sich selbst.

Art. 38 Abs. 6 DSGVO erlaubt zwar weitere Aufgaben und Pflichten. Der Verantwortliche muss aber sicherstellen, dass daraus kein Interessenkonflikt entsteht.

Ein Konflikt liegt besonders nahe, wenn dieselbe Person in ihrer anderen Funktion Zwecke und Mittel einer Datenverarbeitung festlegt oder für Maßnahmen verantwortlich ist, die sie anschließend als Datenschutz­beauftragter überwachen müsste.

  • Leitungs- oder Fachverantwortung kann je nach Zuständigkeit mit der Kontrollfunktion kollidieren.
  • Bei Verantwortlichen im IT-Bereich bestehen regelmäßig besondere Konfliktrisiken.
  • Der BayLfD rät grundsätzlich davon ab, Datenschutz­beauftragten zugleich die Rolle des IT-Sicherheitsbeauftragten zu übertragen.
  • Auch personalvertretungsrechtliche Funktionen können je nach Ausgestaltung Interessenkonflikte auslösen.

Wichtig: Nicht jede zusätzliche Aufgabe ist automatisch unzulässig. Entscheidend ist die konkrete Zuständigkeit und ob eine unabhängige Überwachung noch möglich bleibt.

Mehrere öffentliche Stellen

Ein gemeinsamer Datenschutz­beauftragter kann zulässig sein.

Nach Art. 37 Abs. 3 DSGVO kann für mehrere Behörden oder öffentliche Stellen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und Größe ein gemeinsamer Datenschutz­beauftragter benannt werden. Entscheidend ist, dass die Funktion für die beteiligten Stellen tatsächlich wirksam wahrgenommen werden kann.

Für Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände oder andere kommunale Strukturen kann dieses Modell deshalb relevant sein. Zuständigkeiten, Erreichbarkeit, Vertretung und praktische Einbindung sollten vor der Benennung klar geregelt werden.

Aufgaben nach Art. 39 DSGVO

Was gehört zur Tätigkeit des behördlichen Datenschutz­beauftragten?

Der Datenschutz­beauftragte ist Berater und Überwacher. Er ersetzt weder die Behördenleitung noch die fachlich verantwortlichen Stellen.

Unterrichten und beraten

Leitung und Beschäftigte zu ihren datenschutzrechtlichen Pflichten informieren und bei konkreten Fragen beraten.

Einhaltung überwachen

Datenschutzvorgaben, interne Zuständigkeiten, Sensibilisierung, Schulungen und einschlägige Prüfungen begleiten.

DSFA begleiten

Auf Anfrage bei Datenschutz-Folgen­abschätzungen beraten und die Durchführung der DSFA überwachen.

Aufsichtsbehörde

Mit der zuständigen Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten und als Anlaufstelle für datenschutzrechtliche Fragen dienen.

Besonderheiten in Bayern

Art. 12 BayDSG ergänzt die DSGVO für behördliche Datenschutz­beauftragte.

Art. 12 BayDSG gewährt dem behördlichen Datenschutz­beauftragten insbesondere Zugang zum Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem erstmaligen Einsatz oder einer wesentlichen Änderung bestimmter automatisierter Verfahren.

Zudem enthält Art. 12 Abs. 2 BayDSG eine besondere Verschwiegenheitsregelung für Tatsachen und Identitäten, die dem Datenschutz­beauftragten in Ausübung seiner Funktion anvertraut wurden.

Häufige Fragen

FAQ zum behördlichen Datenschutz­beauftragten

Muss jede Kommune einen behördlichen Datenschutz­beauftragten benennen?

Bayerische öffentliche Stellen sind grundsätzlich verpflichtet, einen Datenschutz­beauftragten zu benennen. Grundlage ist insbesondere Art. 37 Abs. 1 lit. a DSGVO in Verbindung mit den ergänzenden landesrechtlichen Regelungen.

Was ist ein externer behördlicher Datenschutz­beauftragter?

Ein externer behördlicher Datenschutz­beauftragter nimmt die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten für eine öffentliche Stelle auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags wahr. Maßgeblich bleiben insbesondere Fachkunde, Erreichbarkeit, frühzeitige Einbindung, Weisungsfreiheit und die Vermeidung von Interessenkonflikten.

Was bedeutet Weisungsfreiheit?

Bei der Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Aufgaben darf der Datenschutz­beauftragte keine Anweisungen zur Ausübung dieser Aufgaben erhalten. Er berichtet nach Art. 38 Abs. 3 DSGVO unmittelbar der höchsten Managementebene.

Welche Tätigkeiten können einen Interessenkonflikt verursachen?

Kritisch sind insbesondere Aufgaben, bei denen dieselbe Person Zwecke und Mittel einer Verarbeitung festlegt oder sonst Entscheidungen trifft, die sie anschließend als Datenschutz­beauftragter unabhängig überwachen müsste. Die konkrete organisatorische Ausgestaltung ist entscheidend.

Können mehrere Kommunen einen gemeinsamen Datenschutz­beauftragten benennen?

Ja. Art. 37 Abs. 3 DSGVO lässt einen gemeinsamen Datenschutz­beauftragten für mehrere Behörden oder öffentliche Stellen zu, wenn Organisationsstruktur und Größe berücksichtigt werden.

Wer trägt trotz Datenschutz­beauftragtem die Verantwortung?

Verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bleibt die jeweilige öffentliche Stelle. Der Datenschutz­beauftragte berät und überwacht, übernimmt aber nicht die Verantwortlichkeit der Behörde.

Sie suchen einen externen behördlichen Datenschutz­beauftragten?

Wenn es nicht nur um die rechtliche Einordnung, sondern um die laufende Betreuung Ihrer Kommune oder öffentlichen Stelle geht, finden Sie auf der Leistungsseite den konkreten Betreuungsumfang.